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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version 2.0 · Stand: August 2026

Automaklisch UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Miguel Rosales Brieno
Ausschläger Billdeich 18, 20539 Hamburg, c/o S.O.S Smart Office Systems GmbH
Amtsgericht Hamburg, HRB 199895 – nachfolgend „Auftragnehmer“

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers im Bereich Prozessautomatisierung, insbesondere für Konzeption, Einrichtung, Hosting und Wartung von Workflows auf Basis der Software n8n sowie damit zusammenhängender Beratungs- und Betreuungsleistungen.
  2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht. Der Auftraggeber sichert mit Vertragsschluss zu, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Leistung in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos erbringt.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere der jeweils geschlossene Dienstleistungsvertrag, haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.
  5. Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Darstellungen von Leistungen auf der Website, in Präsentationen, Analyseberichten oder Werbematerialien des Auftragnehmers sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.
  2. Eine im Rahmen der Akquise erbrachte kostenlose Prozess- oder Automatisierungsanalyse ist eine unentgeltliche Vorleistung. Aus ihr entsteht kein Vertragsverhältnis und kein Anspruch auf Umsetzung der aufgezeigten Potenziale. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit oder wirtschaftliche Erreichbarkeit der dort dargestellten Einsparungen, Zeitgewinne oder Ergebnisse ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  3. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage ab Zugang bindend. Der Vertrag kommt durch Gegenzeichnung des Angebots bzw. des Dienstleistungsvertrags oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande.
  4. Erklärungen in Textform (E-Mail) genügen, soweit in diesen AGB oder im Vertrag nicht ausdrücklich Schriftform gefordert ist.

§ 3 Leistungsgegenstand und rechtliche Einordnung

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem individuellen Dienstleistungsvertrag bzw. der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Typische Leistungen sind:
    • Konzeption und technische Einrichtung von Automatisierungs-Workflows (n8n),
    • automatisierte Erfassung von Anfragen und Leads aus Immobilienportalen,
    • Übertragung erfasster Daten in CRM-Systeme des Auftraggebers,
    • automatisierter Versand von Exposés, Vorqualifizierungs- und Einwilligungsformularen,
    • Bereitstellung und Betrieb der Triple-Opt-In-Bestätigungsseite,
    • Hosting und Betrieb der n8n-Instanz,
    • laufende Wartung und Support.
  2. Rechtliche Einordnung. Die erstmalige Konzeption und Einrichtung eines Workflows („Setup“) ist auf ein abnahmefähiges Ergebnis gerichtet und unterliegt Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Hosting, Wartung, Support, Monitoring und laufende Betreuung sind dauerhafte Tätigkeitsleistungen und unterliegen Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB). Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg — insbesondere eine bestimmte Anzahl, Qualität oder Konversionsrate von Leads, ein bestimmter Umsatz, eine bestimmte Zeitersparnis oder der Bestand und die Durchsetzbarkeit von Provisionsansprüchen des Auftraggebers — ist in keinem Fall geschuldet.
  3. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen fachgerecht, sorgfältig und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
  4. Der Auftragnehmer ist in der Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitsweise frei und unterliegt keinen Weisungen des Auftraggebers. Weisungsrechte nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag bleiben unberührt. Er ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber — einschließlich Wettbewerbern des Auftraggebers — tätig zu werden.
  5. Der Auftragnehmer darf Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einsetzen. Er bleibt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern richtet sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag (§ 16).
  6. Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und werden, soweit nicht anders vereinbart, nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers vergütet.
  7. Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG.

§ 4 Hosting, Verfügbarkeit und Wartung

  1. Sofern das Hosting der n8n-Instanz durch den Auftragnehmer erfolgt, geschieht dies auf Servern in Deutschland. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den eingesetzten Hosting-Dienstleister zu wechseln, sofern der Serverstandort in Deutschland oder der Europäischen Union verbleibt und das Datenschutzniveau gleichwertig bleibt. Ein Wechsel wird nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags vorab mitgeteilt.
  2. Betreibt der Auftraggeber die Instanz auf eigener Infrastruktur, ist er für Verfügbarkeit, Betriebssicherheit, Kapazität, Aktualisierung des Betriebssystems und physische wie logische Absicherung dieser Infrastruktur allein verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen, die aus dieser Infrastruktur resultieren.
  3. Der Auftragnehmer strebt eine Verfügbarkeit der von ihm gehosteten Instanz von 98 % im Jahresmittel an. Ausgenommen sind Zeiten geplanter Wartung, Ausfälle bei Vorleistern (Rechenzentrum, Netzbetreiber, Softwarehersteller) sowie Fälle höherer Gewalt. Eine darüber hinausgehende Verfügbarkeitszusage oder ein Service Level Agreement besteht nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung.
  4. Planmäßige Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und mit angemessener Vorlaufzeit angekündigt. Sicherheitsrelevante Sofortmaßnahmen dürfen jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen.
  5. Support wird per E-Mail an kontakt@test.automaklisch.de an Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Hamburg) erbracht. Der Auftragnehmer bemüht sich um eine Erstreaktion innerhalb eines Werktages. Eine Zusicherung von Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten besteht nur bei gesonderter Vereinbarung.
  6. Der Auftragnehmer erstellt tägliche Sicherungen der Workflow-Konfigurationen und der Datenbank der von ihm betriebenen Instanz und prüft deren Wiederherstellbarkeit mindestens quartalsweise. Für die Sicherung der im CRM, in Portalen oder sonstigen Systemen des Auftraggebers gespeicherten Inhaltsdaten ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

§ 5 Drittanbieter, Portale und Schnittstellen

  1. Die Leistungen des Auftragnehmers setzen die Nutzung von Software, Diensten und Schnittstellen Dritter voraus, insbesondere n8n, Immobilienportale, CRM-Systeme, E-Mail- und Kommunikationsdienste sowie Cloud- und Hosting-Anbieter.
  2. Für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Preisgestaltung, Nutzungsbedingungen und Fortbestand dieser Drittleistungen ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Ändern, beschränken oder beenden Drittanbieter ihre Schnittstellen oder Konditionen, berührt dies die Vergütungspflicht des Auftraggebers nicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren und eine Anpassung anbieten; die Anpassung ist eine gesondert zu vergütende Zusatzleistung, soweit sie über die vereinbarte Wartung hinausgeht.
  3. Lizenz-, Nutzungs- und Verbrauchsentgelte für Drittleistungen trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Portal-Nutzungsbedingungen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die automatisierte Verarbeitung von Anfragen und Daten aus Immobilienportalen nach den mit dem jeweiligen Portalbetreiber bestehenden Verträgen und Nutzungsbedingungen zulässig ist und dass er über die erforderlichen Zugänge, Schnittstellen oder Freigaben verfügt. Der Auftragnehmer schuldet keine Prüfung dieser Zulässigkeit. Untersagt ein Portalbetreiber die Nutzung oder sperrt er Zugänge, stellt dies keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers dar.
  5. Der Auftragnehmer greift nicht automatisiert auf Portal-Benutzeroberflächen zu. Verarbeitet werden ausschließlich Nachrichten, die im E-Mail-Postfach des Auftraggebers eingehen, sowie Daten aus offiziellen, vom jeweiligen Anbieter dokumentierten Schnittstellen.
  6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber gegen Nutzungsbedingungen von Portalen oder sonstigen Drittanbietern verstößt, soweit der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber fördert die Leistungserbringung durch angemessene Mitwirkung. Mitwirkungsleistungen sind echte Vertragspflichten, keine bloßen Obliegenheiten.
  2. Der Auftraggeber stellt insbesondere rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit:
    • alle für die Umsetzung erforderlichen Informationen, Prozessbeschreibungen und Inhalte,
    • API-Zugänge, Zugangsdaten und Berechtigungen zu Portalen, CRM-Systemen, E-Mail-Konten und sonstigen betroffenen Systemen,
    • einen benannten, entscheidungsbefugten Ansprechpartner,
    • Rückmeldungen, Freigaben und Testergebnisse innerhalb der jeweils vereinbarten oder einer angemessenen Frist.
  3. Freigabe von Texten und Prozessen. Vor Inbetriebnahme gibt der Auftraggeber sämtliche über die Automatisierung versendeten Texte sowie die auf der Bestätigungsseite verwendeten Belehrungs- und Erklärungstexte in Textform frei. Der Auftragnehmer nimmt den Produktivbetrieb erst nach vorliegender Freigabe auf.
  4. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen an Zugangsdaten, Schnittstellen, Systemen oder Prozessen und stellt aktualisierte Zugänge bereit.
  5. Der Auftraggeber prüft die bei Vertragsschluss angegebene E-Mail-Adresse regelmäßig auf Nachrichten des Auftragnehmers.
  6. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Materialien frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Zusätzlicher Aufwand, Wartezeiten und Mehrkosten des Auftragnehmers sind nach Aufwand zu vergüten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf die fehlende Mitwirkung hinweisen und eine angemessene Nachfrist setzen; nach fruchtlosem Ablauf ist er zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

§ 7 Rechtliche Verantwortung für Kommunikation, Werbung und Einwilligungen

  1. Der Auftragnehmer stellt technische Infrastruktur zur Verfügung. Für Inhalt, Zeitpunkt, Empfängerkreis und rechtliche Zulässigkeit der über die Automatisierungen versendeten Nachrichten — insbesondere E-Mails, Nachfassnachrichten, Exposés und Formulare — ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
  2. Der Auftraggeber ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die in seinen Prozessen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Er stellt sicher, dass
    • eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht,
    • die erforderlichen Einwilligungen wirksam eingeholt, dokumentiert und widerrufbar ausgestaltet sind,
    • Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO erfüllt werden,
    • die Vorgaben des § 7 UWG zur Zulässigkeit von Werbung, insbesondere per E-Mail und Telefon, eingehalten werden,
    • Betroffenenrechte fristgerecht bearbeitet werden.
  3. Vom Auftragnehmer bereitgestellte Formulare, Einwilligungstexte, Widerrufsbelehrungen, Textbausteine oder Dokumentationsmechanismen (einschließlich Speicherung von Zeitstempel, IP-Adresse und Textversion) sind technische Hilfsmittel und stellen keine Rechtsberatung dar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Texte und Prozesse vor Inbetriebnahme eigenverantwortlich — erforderlichenfalls anwaltlich — prüfen zu lassen und freizugeben.
  4. Der Auftraggeber prüft die Inhalte automatisiert erzeugter oder versendeter Dokumente, insbesondere Exposés und Objektbeschreibungen, vor Versand auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Dies gilt insbesondere für Pflichtangaben nach dem Gebäudeenergiegesetz. Eine im Workflow vorgesehene Prüfung dieser Angaben ist eine reine Vollständigkeitsprüfung der Datenfelder und keine inhaltliche Richtigkeitsprüfung.
  5. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter und behördlichen Maßnahmen frei, die auf einer Verletzung der Pflichten nach diesem § 7 beruhen, soweit der Auftragnehmer die Verletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 8 Automatisierte und KI-gestützte Verarbeitung

  1. Soweit Workflows automatisierte Entscheidungen, Bewertungen (z. B. Lead-Scoring) oder generative Textausgaben enthalten, gilt: Ergebnisse solcher Systeme können unvollständig, veraltet oder sachlich unzutreffend sein. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung der Ausgaben wird nicht übernommen.
  2. Standardkonfiguration. Das eingesetzte Sprachmodell wird auf der für den Auftraggeber betriebenen Infrastruktur ausgeführt; eine Übermittlung von Anfragedaten an externe Modellanbieter findet nicht statt. Bewertungen im Grenzbereich der Bewertungsschwelle werden zur manuellen Prüfung markiert. Ablehnende Mitteilungen an Interessenten werden vom Workflow lediglich vorbereitet und erst nach Freigabe durch den Auftraggeber versandt.
  3. Eine von Absatz 2 abweichende Konfiguration — insbesondere der vollautomatische Versand ablehnender Mitteilungen oder der Einsatz externer Modellanbieter — erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers in Textform. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die Verantwortung für die Zulässigkeit, insbesondere nach Art. 22 DSGVO.
  4. Der Auftraggeber richtet seine internen Prozesse so ein, dass eine menschliche Prüfung vor rechtserheblicher Außenwirkung stattfindet, soweit dies rechtlich geboten oder wirtschaftlich sinnvoll ist.
  5. Der Einsatz KI-gestützter Dienste Dritter erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber und auf Grundlage einer entsprechenden Regelung im Auftragsverarbeitungsvertrag.

§ 9 Vergütung, Zahlung und Preisanpassung

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Vertrag. Üblicherweise setzt sie sich zusammen aus einer einmaligen Set-up-Gebühr und einer monatlichen Pauschale für Hosting, Wartung und Support.
  2. Die Set-up-Gebühr ist zu 50 % nach Vertragsschluss und vor Arbeitsbeginn sowie zu 50 % nach Abnahme (Go-Live) fällig.
  3. Die monatliche Pauschale ist im Voraus zu zahlen und jeweils zum 1. Kalendertag des Monats fällig. Sie wird ab dem Monat der Auftragserteilung geschuldet; angebrochene Monate werden anteilig berechnet.
  4. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zahlbar. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang beim Auftragnehmer.
  5. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  7. Gerät der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen berechtigt, die Leistungen einschließlich Hosting und Support bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Vergütungspflicht bleibt für den Zeitraum der Aussetzung bestehen.
  8. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
  9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die monatliche Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform anzupassen, insbesondere bei Erhöhung von Kosten für Hosting, Lizenzen, Schnittstellen oder Personal. Dem Auftraggeber steht ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitszeitpunkt der Anpassung zu, das binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform auszuüben ist. Übt er es nicht aus, gilt die Anpassung als vereinbart; hierauf wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.
  10. Reisekosten und Auslagen für Vor-Ort-Termine außerhalb Hamburgs werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.

§ 10 Termine, Abnahme des Setups und Verzug

  1. Termin- und Zeitangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Der Auftragnehmer stellt das eingerichtete Setup dem Auftraggeber zum Testbetrieb bereit. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung und erklärt die Abnahme oder rügt wesentliche Mängel in Textform, detailliert und nachvollziehbar.
  3. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rüge wesentlicher Mängel, gilt die Abnahme als erteilt. Gleiches gilt bei vorbehaltloser produktiver Nutzung des Setups. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Bereitstellung auf die Frist und die Bedeutung ihres Ablaufs hinweisen.
  4. Wesentliche Mängel sind solche, die die Tauglichkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck erheblich beeinträchtigen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  5. In sich abgeschlossene und funktionsfähige Teilleistungen sind gesondert abzunehmen; die Regelungen dieses Paragraphen gelten entsprechend.
  6. Auf Wunsch einer Partei wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem offene Mängel und Behebungsfristen festgehalten werden.

§ 11 Mängelrechte

  1. Für das Setup gelten die gesetzlichen Mängelrechte des Werkvertragsrechts mit den nachfolgenden Maßgaben.
  2. Der Auftragnehmer beseitigt berechtigt und rechtzeitig gerügte Mängel innerhalb angemessener Frist durch Nacherfüllung. Ihm stehen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu.
  3. Kein Mangel liegt vor bei Störungen, die zurückzuführen sind auf:
    • Änderungen, Ausfälle oder Beschränkungen bei Drittanbietern, Portalen oder Schnittstellen,
    • Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter in die Workflows oder angebundenen Systeme ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer,
    • unrichtige, unvollständige oder nicht aktualisierte Zugangsdaten oder Daten des Auftraggebers,
    • vom Auftraggeber selbst betriebene oder beigestellte Infrastruktur,
    • unsachgemäße Nutzung entgegen der Leistungsbeschreibung oder Einweisung.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr ab Abnahme. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes, arglistigen Verschweigens eines Mangels, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
  5. Für die laufenden Dienstleistungen (Hosting, Wartung, Support) gilt Dienstvertragsrecht; ein Abnahme- oder Gewährleistungsrecht besteht insoweit nicht.

§ 12 Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse und Know-how

  1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den für ihn erstellten Workflows, Konfigurationen und Dokumentationen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und — vorbehaltlich Absatz 4 — auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht zum eigenen betrieblichen Gebrauch ein. Die Rechtseinräumung steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der jeweils geschuldeten Vergütung.
  2. An Methoden, Konzepten, Vorlagen, Standard-Bausteinen, Prompt-Strukturen und sonstigem allgemeinen Know-how des Auftragnehmers erwirbt der Auftraggeber keine Rechte. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, diese uneingeschränkt für andere Auftraggeber zu verwenden.
  3. Rechte an eingesetzter Fremdsoftware (insbesondere n8n) richten sich ausschließlich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
  4. Die eigenen Daten des Auftraggebers (Leads, Kunden-, Objekt- und Kommunikationsdaten) stehen ausschließlich ihm zu.
  5. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Zugänglichmachung der Workflow-Konfigurationen an Dritte, insbesondere an Wettbewerber des Auftragnehmers, ist ohne Zustimmung in Textform unzulässig.

§ 13 Laufzeit, Kündigung und Beendigung

  1. Verträge über einmalige Leistungen (Setup) beginnen mit Vertragsschluss und enden mit Abnahme. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen; § 648 BGB bleibt unberührt.
  2. Verträge über laufende Leistungen (Hosting, Wartung, Support) werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf einer etwaig vereinbarten Mindestlaufzeit.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei
    • Zahlungsverzug nach § 9 Abs. 7,
    • nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Nachfristsetzung,
    • Nutzung der Leistungen für rechtswidrige Zwecke,
    • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder dessen Ablehnung mangels Masse, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
  5. Beendigung des Betriebs. Mit Vertragsende stellt der Auftragnehmer den Betrieb der gehosteten Instanz und die Ausführung der Workflows ein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig für eine Nachfolgelösung zu sorgen.
  6. Datenexport. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Verlangen innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende die Workflow-Konfigurationen in einem gängigen exportierbaren Format (z. B. JSON-Export aus n8n) sowie die im Rahmen der Auftragsverarbeitung gespeicherten Daten in einem gängigen Format zur Verfügung. Ein darüber hinausgehender Migrationssupport ist gesondert zu vergüten. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Vertragsende ist der Auftragnehmer zur Löschung berechtigt und — nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags — verpflichtet, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  7. Überlassene Materialien, Unterlagen und Zugangsdaten sind nach Vertragsende zurückzugeben, zu löschen oder unbrauchbar zu machen. Der Auftraggeber wird sämtliche dem Auftragnehmer eingeräumten Zugänge unverzüglich deaktivieren.

§ 14 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang übernommener Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Soweit die Haftung nach Absatz 2 dem Grunde nach besteht, ist sie — vorbehaltlich Absatz 1 — je Schadensfall auf die Höhe der vom Auftraggeber in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlten Nettovergütung, insgesamt jedoch auf 1.000.000 EUR begrenzt.
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene oder verzögerte Leads, entgangene Geschäftsabschlüsse, entgangene oder nicht durchsetzbare Provisionsansprüche, Rufschädigung oder sonstige mittelbare Schäden, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
  6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen, Fehlfunktionen oder Ausfälle, die durch Schnittstellen, Software, Dienste oder Infrastruktur Dritter verursacht werden, es sei denn, ihn trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei deren Auswahl oder Einbindung.
  7. Bei Datenverlust haftet der Auftragnehmer nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
  8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sowie bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
  9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 15 Vertraulichkeit

  1. Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich gekennzeichneten oder aus den Umständen erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere zu betrieblichen Abläufen, Geschäftsbeziehungen, Kalkulationen, Know-how und Arbeitsergebnissen.
  2. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur zu Vertragszwecken zu verwenden, geheim zu halten und nur solchen Mitarbeitern und Subunternehmern zugänglich zu machen, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und entsprechend verpflichtet sind.
  3. Ausgenommen sind Informationen, die dem Empfänger nachweislich bereits bekannt waren oder ihm rechtmäßig von Dritten bekannt werden, die öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung werden, die unabhängig entwickelt wurden oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind; die offenlegungspflichtige Partei informiert die andere Partei, soweit zulässig, vorab.
  4. Die Vertraulichkeitspflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen des Geschäftsgeheimnisses vorliegen.

§ 16 Datenschutz

  1. Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
  2. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser ist als Anlage Bestandteil des Vertrags und geht diesen AGB in Datenschutzfragen vor.
  3. Der Auftragnehmer setzt Unterauftragsverarbeiter nur nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags ein. Der Auftraggeber erteilt eine allgemeine Genehmigung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern; Wechsel und Neuaufnahmen werden rechtzeitig in Textform mitgeteilt und können vom Auftraggeber aus wichtigem Grund innerhalb von 14 Tagen widersprochen werden.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet die eingesetzten Personen auf Vertraulichkeit und trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.
  5. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers als Vertragspartner (Verantwortlichkeit des Auftragnehmers) gilt die Datenschutzerklärung.

§ 17 Referenznennung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Firma und Logo als Referenzkunden zu benennen und das Projekt in allgemeiner, keine vertraulichen Details offenbarender Form darzustellen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit für die Zukunft in Textform widersprechen.

§ 18 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terroranschläge, hoheitliche Maßnahmen, großflächige Strom-, Netz- oder Internetausfälle sowie Cyberangriffe auf Vorleister.
  2. Die Parteien informieren sich unverzüglich. Dauert die Störung länger als zwei Monate an, ist jede Partei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

§ 19 Abwerbeverbot

Der Auftraggeber wird während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, nicht gezielt abwerben oder beschäftigen, ohne dass der Auftragnehmer in Textform zustimmt. Öffentliche Stellenausschreibungen bleiben zulässig. Für jeden schuldhaften Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 EUR fällig; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Individualabreden nach § 305b BGB bleiben unberührt.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse zu ändern, wenn dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist und der Auftraggeber dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Die Änderung wird mit einer Frist von sechs Wochen in Textform angekündigt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang in Textform, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen; hierauf wird in der Ankündigung gesondert hingewiesen. Im Widerspruchsfall besteht für beide Parteien ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitszeitpunkt.
  3. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf der Zustimmung der anderen Partei in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Erfüllungsort und — soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

§ 21 Rangfolge der Vertragsbestandteile

Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:

  1. der individuelle Dienstleistungsvertrag,
  2. die Leistungsbeschreibung,
  3. diese AGB.

In Datenschutzfragen geht der Auftragsverarbeitungsvertrag allen übrigen Bestandteilen vor.